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Vorwort

Das News-Update meiner Kanzlei bietet einen Überblick aus ausgewählten Bereichen an, es stellt keine vollständigen Ausführungen der dargestellten Themen dar und ersetzt keine ausführliche und auf den Einzelfall abgestimmte Rechtsberatung.

Es wird keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und Inhalte übernommen. 

von Dr. Vivien Wolf 13 Apr., 2021
Nun ist es endlich offiziell, seit gestern, 12.4.2021, fallen alle Reiter, die im Besitz einer R1-Lizenz (und höher) sind und Startkarteninhaber unter den § 3 Z 6 BSFG 2017. Das habe ich bereits mittels Schreiben an den OEPS im November 2020 gefordert, aber ... besser spät als nie! Die Anwendung des § 3 Z 6 BSFG bedeutet, dass Trainings sowie Wettkämpfe für alle genannten Reiter in den Bundesländern Vorarlberg, Tirol, Salzburg, Oberösterreich, Steiermark und Kärnten seit 12.4.2021 erlaubt sind. Für die Bundesländer Wien, Burgenland und Niederösterreich gilt diese Freigabe ab 14.4.2021. Selbstverständlich ist es von besonderer Wichtigkeit, dass die regelmäßigen Testungen, die durch das Präventionskonzept des OEPS vorgeschrieben sind und alle sonstigen Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Für den Freizeitsport in Wien, NÖ und Burgenland gilt weiterhin, dass das Aufsuchen von Sportstätten zulässig ist. Reitsport im Freien darf ausgeübt werden, die geschlossenen Räumlichkeiten des Stalls dürfen - soweit es zur Ausübung von Sport im Freien erforderlich ist - betreten werden. Für weitere Fragen stehe ich jederzeit zur Verfügung! Wie immer gilt: Für Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Viel Freude und gesund bleiben! Eure Vivien Wolf
von Dr. Vivien Wolf 26 Dez., 2020
Liebe Freunde des Reitsports! Und schon steht ab 26.12.2020 der nächste Lockdown vor der Türe…. Ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit werde ich im folgenden Beitrag, die für Reiter/innen relevanten neuen bzw. alten bzw. abgeänderten Bestimmungen der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung zusammengefasst darstellen: Die Ausgangsbeschränkungen gelten ab 26.12.2020 wieder den gesamten Tag. Ausnahmen: - Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum - Betreuung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Erfüllung familiärer Verpflichtungen - Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens - Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke - Physische und psychische Erholung (z. B. Individualsport, Spaziergänge) - Unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Termine Es ist daher auch dieses Mal wieder erlaubt, das Haus zur Versorgung von Tieren zu verlassen (Grundbedürfnis des täglichen Lebens). An öffentlichen Orten ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten und in geschlossenen Bereichen ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dienstleistungen sind nur verboten, wenn es sich um körpernahe Leistungen handelt. Daraus folgt, dass auch Dienstleistungen rund ums Pferd, insbesondere Reitunterricht, erlaubt sind. Zu beachten ist auch dabei selbstverständlich der Mindestabstand, der nur für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen unterschritten werden darf (Zu denken ist dabei beispielsweise an das Sichern des Pferdes beim Aufsteigen des Reiters.). Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jedoch wiederum nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Das bedeutet: Einzelunterricht oder gegenüber Personen aus demselben Haushalt ist gestattet. Wo ist Reiten erlaubt? Indoor-Sportstätten (Reithallen) bleiben für Hobbysportler geschlossen. Individualsport im Freien ist weiterhin möglich. Auch Outdoor-Sportstätten dürfen betreten werden, der Mindestabstand ist einzuhalten, wobei Mannschafts- und Kontaktsportarten nicht erlaubt sind. Zusätzlich gilt die Beschränkung von einer Person auf 10m². Spitzensportler sowie ihre Trainer dürfen Sportstätten (in- und outdoor) betreten und ihren Sport beruflich ausüben und an internationalen Wettbewerben teilnehmen. Wo darf Einzelunterreicht erteilt werden? Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben und deren Betreuer und Trainer dürfen sowohl In- als auch Outdoor-Sportstätten betreten. Dabei haben die Sportler zu Betreuern und Trainern einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Breitensportler dürfen Sportstätten nur im Freien betreten. Das bedeutet, dass sie auch nur im Freien unterrichtet werden dürfen. Bewegen dürfen sie die Pferde jedoch auch weiterhin in der Halle. Die diesbezüglich möglichen Gegenargumentationslinien sind in meinen früheren Beiträgen zu finden und sind auch im 3. Lockdown anwendbar. Veranstaltungen sind nur für Spitzensportler oder für unbedingt erforderliche Aus- und Fortbildungszwecke erlaubt. Das bedeutet: Verlassen des Hauses für die Versorgung des Pferdes: ZULÄSSIG Reitunterricht: ZULÄSSIG, aber nur Einzelunterricht oder Personen aus dem gemeinsamen Haushalt Betreten des Outdoor-Reitplatzes: ZULÄSSIG, 10m²-Regel Betreten der Reithalle: Zum Bewegen des Pferdes: ZULÄSSIG Zur Sportausübung/Training/Unterricht: Spitzensportler: ZULÄSSIG Breitensportler: NICHT ZULÄSSIG Reitschulen: ZULÄSSIG, aber nur Einzelunterricht oder Personen aus demselben Haushalt und nur im Freien (10m²-Regel) Für weitere Fragen stehe ich jederzeit zur Verfügung! Der Beitrag bezieht sich ausschließlich auf die österreichische Rechtslage. Ich wünsche Euch Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr! Bleibt´s gesund, Eure Vivien Wolf
von Dr. Vivien Wolf 07 Dez., 2020
Liebe Freunde des Reitsports! Ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit: Ab heute, 7.12.2020, ist die Ausübung des Reitsports mit Reitunterricht auch für Hobbyreiter wieder gestattet! Wichtig: NUR IM FREIEN! Auch die Reitschulen dürfen wieder öffnen und Unterricht im Freien anbieten , wobei hier sicherheitshalber die Regelungen bezüglich Veranstaltungen zu beachten sind. Dabei dürfen nicht mehr als 6 Personen aus 2 Haushalten zuzüglich 6 Minderjähriger teilnehmen. Nicht vergessen, die Ausgangssperre von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist wieder gültig. Für weitere Fragen stehe ich jederzeit zur Verfügung! 
von Dr. Vivien Wolf 26 Nov., 2020
Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport entfernte kommentarlos den Satz „Einzelunterricht im Freien ist gestattet.“ Auf der Seite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zum Thema „Was gilt derzeit im Bereich Sport“ folgender Satz zu finden: „Das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport ist für HobbysportlerInnen untersagt. Der Spitzensport ist davon ausgenommen. Individualsport im Freien ist weiterhin möglich. Der Abstand von mindestens einem Meter ist auch während der Sportausübung einzuhalten.“ Eine klärende Aussage hinsichtlich der Frage, ob Einzelunterricht im Freien für Hobbyreiter gestattet ist, erhält man momentan von keinem Ministerium. An meiner persönlichen Rechtsmeinung ändert das jedoch nichts.  Ich halte Sie weiterhin auf dem Laufenden! Bleiben Sie gesund! Ihre, Vivien Wolf
von Dr. Vivien Wolf 26 Nov., 2020
Liebe Freunde des Reitsports! In meiner Eigenschaft als Rechtsanwältin, Pferdebesitzerin und Dressurreiterin, wurde ich aufgrund der von einigen Verbänden veröffentlichten Empfehlung des generellen Verbots von Reitunterricht von mehreren verzweifelten Reitern und Reittrainern telefonisch kontaktiert, da die erwähnten Empfehlungen zumindest teilweise Unklarheiten und Unverständnis hervorrufen. Hiezu halte ich - ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit - meine persönliche Rechtsmeinung in Bezug auf Pferdebesitzer und Einzelunterricht fest wie folgt: 1. Spitzensportler im Sinne des § 3 Z 6 BSFG 2017 dürfen in nicht öffentlichen Sportstätten Sport ausüben. 2. Wer ist Spitzensportler im Sinne des § 3 Z 6 BSFG? § 3 Z 6 BSFG lautet: "Leistungssport/Spitzensport: Wettkampforientierter Sport mit dem Ziel, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen." 3. Meines Erachtens nach hat das zur Folge, dass Reiter, die an nationalen und internationalen Reitturnieren teilnehmen bzw schon teilgenommen haben, als "Leistungs- oder Spitzensportler" gelten und daher sehr wohl Sport ausüben dürfen. Das wiederum hat zur Folge, dass auch Unterricht mit einem Reittrainer erlaubt ist. (Selbstverständlich unter Wahrung sämtlicher Covid-19-Vorsichtsmaßnahmen, Präventionskonzept, etc.) 4. Ich erlaube mir auch darauf hinzuweisen, dass auf der Homepage des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport zum Thema „Darf ich reiten gehen?“ folgender Satz zu finden ist: „Einzelunterricht und die Ausübung des Reitsportes sind im Freien gestattet.“ Meines Erachtens ist daher Einzelunterricht im Freien auch für Amateure erlaubt, das Bundesministerium unterscheidet nämlich nicht bei der Frage, ob es sich um einen Hobbyreiter oder Spitzensportler handelt. 5. Darüber hinaus halte ich fest, dass eine artgerechte Bewegung des Pferdes häufig nur unter Aufsicht eines Trainers gewährleistet werden kann. Auch beim lockeren Bewegen ist es von Vorteil, Reittrainern das Unterrichten zu erlauben. Dabei kann auch argumentiert werden, dass der Reittrainer kein Sporttraining anbietet, sondern sozusagen „nur“ beim Bewegen der Pferde unterstützend tätig wird. 6. Ich komme nicht umhin darauf hinzuweisen, dass die Argumentationslinie diverser Fachverbände zwar im höchsten Maß vorsichtig ist, jedoch die Interessen der Reiter, Trainer und auch der Pferde hierbei völlig außer Acht gelassen werden. Zusammengefasst halte ich folgendes fest: I. Laut Bundesministerium ist Einzelunterricht im Freien erlaubt. Das Ministerium unterscheidet nicht, ob Spitzensportler oder Hobbyreiter. II. Turnierreiter sind Spitzensportler im Sinne des § 3 Z 6 BSFG 2017. Einzelunterricht ist für diese Gruppe jedenfalls gestattet. Im Falle einer Kontrolle ist der Nachweis durch Vorweisen der Lizenzkarte denkbar. III. Auch Hobbyreiter können sich im Rahmen der Verordnung bei der Grundversorgung des eigenen Pferdes durch einen Trainer mittels Unterricht unterstützen lassen, solange keine Sportausübung vorliegt!!!!! (Und das Pferd im Freien bewegt wird.) IV. Reittrainer bieten keine körpernahen Dienstleistungen an, sie dürfen Ihre Dienstleistungen weiterhin anbieten. Dies sollte nicht durch ein generelles Unterrichtsverbot, das faktisch ein Berufsausübungsverbot darstellt, umgangen werden. Wünschenswert ist jedenfalls eine möglichst rasche Klarstellung der Fachverbände, die insbesondere die Bekanntmachungen der Bundesministerien, dass Reiten mit Einzelunterricht erlaubt ist, berücksichtigt. Für weitere Fragen stehe ich jederzeit zur Verfügung!!! Trotzdem ist das Wichtigste: Bleiben Sie gesund, Ihre Vivien Wolf (Meine Rechtsmeinung bezieht sich ausschließlich auf die österreichische Rechtslage!)
von Dr. Vivien Wolf 14 Mai, 2020
Liebe österreichische Mituntertanen! Die COVID-19- Pandemie führt bereits für Unternehmen als auch für Privatpersonen zu wirtschaftlich angespannten Situationen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist angegriffen und führt zu vielen Fragen, insbesondere, wie den Zahlungsverpflichtungen nachgekommen werden soll. Dieses News-Update beleuchtet insbesondere Fragen, die die Wohnungsmiete und die Geschäftsraummiete betreffen: Selbst der österreichischen Bundesregierung ist nicht entgangen, dass durch das Aushebeln der einschlägigen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, erhebliche wirtschaftliche Probleme entstanden sind. Nachdem die Ansprüche auf Mietzinsminderung bzw. gänzlichen Entfall der Mietzinszahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit Geschäftsraummieten durch die Bestimmungen des ABGB ausreichend Schutz finden (auch, wenn es eine Vielzahl an Gerichtsverfahren zur Folge haben wird), verabschiedete die Regierung im Rahmen des 4. Covid-19-Gesetzes durch ein 2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu Covid-19 in der Justiz ein Schutzpaket, das ausschließlich auf Wohnraummieten abzielt:
von Dr. Vivien Wolf 19 März, 2020
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Vivien Wolf hat auf Home-Office umgestellt. Ich bin weiterhin jederzeit telefonisch oder per eMail erreichbar unter 0664/102 60 90 oder office@rechtsanwalt-wolf.at. Durch die sehr in unser Leben eingreifenden Maßnahmen, stehen wir alle vor immensen wirtschaftlichen und rechtlichen Veränderungen und es sind binnen kürzester Zeit eine Vielzahl von rechtlichen und wirtschaftlichen Anpassungen durchzuführen. Meine Kanzlei steht auch weiterhin jederzeit zur Verfügung, Sie bei betrieblichen oder persönlichen Anpassungen zu begleiten.
von Dr. Vivien Wolf 20 Dez., 2019
Liebe österreichische Mituntertanen! Schön langsam haben wir uns an die parteiregierungsfreie Zeit gewöhnt und beginnen sie liebzuhaben. Die Heiß-Kalt-Kuren der blautürkisen Truppe sind vorbei, der PR-Unfug der „Message-Control“ hat sich aufgehört, auch die Bestrebungen, alles dem Bundeskanzleramt – wie z.B. die „Statistik Österreich“ - unterzuordnen, damit man auch die Statistik zum Lügen verwenden kann, haben sich verlaufen und vieles mehr… In Österreich wird eben zu wenig gedacht und zu viel geredet. Hin und wieder verhilft Frau Bundeskanzler – entgegen dem Versprechen, nichts zu tun - einem Schwarzen zu einem guten Posten, aber das muss man hinnehmen für die dankenswerte Ruhe, die Bedächtig- und Enthaltsamkeit der Zwischenregierung, die auf Versuche mit irgendwelchen Ideologien die Realität zu verbiegen, verzichtet. Alles geht seinen gewohnten Gang, keine Regierung bremst den guten Willen der fleißigen Bevölkerung. Trotz allem hat das Parlament in seiner wieder gewonnenen Freiheit einige Gesetze gebastelt, die wir leider bis zu ihrer Aufhebung einigermaßen beachten müssen, auch hat die neueste Judikatur einige wissenswerte Neuigkeiten hervorgebracht. Hier eine lockere Auswahl:
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