Mieter einer Geschäftsräumlichkeit haben durch die einschlägigen Bestimmungen des ABGB die Möglichkeit einer gänzlichen Mietzinsbefreiung oder einer entsprechenden Mietzinsminderung, wenn deren Tätigkeit durch die gegenwärtige Situation beeinträchtigt wird und der Geschäftsraum dadurch unbenutzbar bzw. teilweise unbenutzbar wird.
In den Medien wird größtenteils davon geschrieben, dass nur Geschäftsräumlichkeiten, die von einer behördlichen Schließung betroffen sind, diese Möglichkeit haben. Meines Erachtens ist das nicht so, da die einschlägigen Bestimmungen des ABGB nicht auf eine behördliche Schließung abstellen.
Meines Erachtens besteht die Möglichkeit der Mietzinsbefreiung/-minderung unter Umständen auch auf Geschäftsräumlichkeiten zu, die nicht von einer behördlichen Schließung betroffen sind, sondern als Folge der diversen Einschränkungen mit den Folgen des erheblichen Kundenentfalls zu kämpfen haben oder aber auch Räumlichkeiten, die aufgrund einer eigenen Entscheidung geschlossen sind oder nur eingeschränkt in Betrieb sind.
Jedenfalls aber kommt es immer (egal, ob behördliche Schließung oder nicht) auf die Umstände des Einzelfalls, den Vertragszweck und auf den konkreten Vertrag an.
Es wird Aufgabe des OGH sein, hier mit Leitentscheidungen die Grundlagen für die Abwicklung von streitigen Fällen zu schaffen.
ACHTUNG:
Diese Bestimmungen gelten nicht für die Unternehmenspacht, aber auch dort kann uU ein Entfall bzw. eine Minderung geltend gemacht werden.
ACHTUNG:
Sowohl für die Wohnungs- als auch für die Geschäftsraummiete gilt, dass man sich durch kommentarloses Zurückhalten der Mietzinsentrichtung der Gefahr der Kündigung, Mietzins- und Räumungsklage aussetzt (nach Ablauf der Sperrfristen).
Ich empfehle daher, den Mietzins nach Möglichkeit zur Gänze zu entrichten, aber nur „unter Vorbehalt“ und den Vermieter unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen darüber zu informieren. Darüber hinaus ist es oftmals zielführend, den Vermieter mittels Schreiben um Mietzinsminderung/-entfall zu ersuchen.
Jedenfalls aber ist es ratsam, sich mit dem/der Vermieter/in vor Einstellung der Zahlungen in Verbindung zu setzen.
Gerne leiste ich Hilfestellung bei der Prüfung Ihres Mietvertrags, bei der Erstellung entsprechender Schreiben, etc.
Die Covid-19 Pandemie wirft noch viele weitere Fragen auf, auf die in diesem News-Update nicht eingegangen wurde. Gerne stehe ich Ihnen jedoch für sämtliche Fragen zur Verfügung.
Bleiben Sie gesund, Ihre Vivien Wolf