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Newsupdate Reitsport

Liebe Freunde des Reitsports!


In meiner Eigenschaft als Rechtsanwältin, Pferdebesitzerin und Dressurreiterin, wurde ich aufgrund der von einigen Verbänden veröffentlichten Empfehlung des generellen Verbots von Reitunterricht von mehreren verzweifelten Reitern und Reittrainern telefonisch kontaktiert, da die erwähnten Empfehlungen zumindest teilweise Unklarheiten und Unverständnis hervorrufen.

Hiezu halte ich - ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit - meine persönliche Rechtsmeinung in Bezug auf Pferdebesitzer und Einzelunterricht fest wie folgt:


1.  Spitzensportler im Sinne des § 3 Z 6 BSFG 2017 dürfen in nicht öffentlichen Sportstätten Sport ausüben.


2.  Wer ist Spitzensportler im Sinne des § 3 Z 6 BSFG?

§ 3 Z 6 BSFG lautet: "Leistungssport/Spitzensport: Wettkampforientierter Sport mit dem Ziel, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen."


3.  Meines Erachtens nach hat das zur Folge, dass Reiter, die an nationalen und internationalen Reitturnieren teilnehmen bzw schon teilgenommen haben, als "Leistungs- oder Spitzensportler" gelten und daher sehr wohl Sport ausüben dürfen. Das wiederum hat zur Folge, dass auch Unterricht mit einem Reittrainer erlaubt ist. (Selbstverständlich unter Wahrung sämtlicher Covid-19-Vorsichtsmaßnahmen, Präventionskonzept, etc.)


4.  Ich erlaube mir auch darauf hinzuweisen, dass auf der Homepage des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport zum Thema „Darf ich reiten gehen?“ folgender Satz zu finden ist: „Einzelunterricht und die Ausübung des Reitsportes sind im Freien gestattet.“

Meines Erachtens ist daher Einzelunterricht im Freien auch für Amateure erlaubt, das Bundesministerium unterscheidet nämlich nicht bei der Frage, ob es sich um einen Hobbyreiter oder Spitzensportler handelt.


5.  Darüber hinaus halte ich fest, dass eine artgerechte Bewegung des Pferdes häufig nur unter Aufsicht eines Trainers gewährleistet werden kann. Auch beim lockeren Bewegen ist es von Vorteil, Reittrainern das Unterrichten zu erlauben. Dabei kann auch argumentiert werden, dass der Reittrainer kein Sporttraining anbietet, sondern sozusagen „nur“ beim Bewegen der Pferde unterstützend tätig wird.


6.  Ich komme nicht umhin darauf hinzuweisen, dass die Argumentationslinie diverser Fachverbände zwar im höchsten Maß vorsichtig ist, jedoch die Interessen der Reiter, Trainer und auch der Pferde hierbei völlig außer Acht gelassen werden.

Zusammengefasst halte ich folgendes fest:


I. Laut Bundesministerium ist Einzelunterricht im Freien erlaubt. Das Ministerium unterscheidet nicht, ob Spitzensportler oder Hobbyreiter.

II. Turnierreiter sind Spitzensportler im Sinne des § 3 Z 6 BSFG 2017. Einzelunterricht ist für diese Gruppe jedenfalls gestattet.

Im Falle einer Kontrolle ist der Nachweis durch Vorweisen der Lizenzkarte denkbar.

III. Auch Hobbyreiter können sich im Rahmen der Verordnung bei der Grundversorgung des eigenen Pferdes durch einen Trainer mittels Unterricht unterstützen lassen, solange keine Sportausübung vorliegt!!!!! (Und das Pferd im Freien bewegt wird.)

IV. Reittrainer bieten keine körpernahen Dienstleistungen an, sie dürfen Ihre Dienstleistungen weiterhin anbieten. Dies sollte nicht durch ein generelles Unterrichtsverbot, das faktisch ein Berufsausübungsverbot darstellt, umgangen werden.


Wünschenswert ist jedenfalls eine möglichst rasche Klarstellung der Fachverbände, die insbesondere die Bekanntmachungen der Bundesministerien, dass Reiten mit Einzelunterricht erlaubt ist, berücksichtigt.


Für weitere Fragen stehe ich jederzeit zur Verfügung!!!

Trotzdem ist das Wichtigste:

Bleiben Sie gesund,


Ihre Vivien Wolf

(Meine Rechtsmeinung bezieht sich ausschließlich auf die österreichische Rechtslage!)

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