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Reitsport Update und Weihnachtsgruß

Liebe Freunde des Reitsports!
Und schon steht ab 26.12.2020 der nächste Lockdown vor der Türe….
Ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit werde ich im folgenden Beitrag, die für Reiter/innen relevanten neuen bzw. alten bzw. abgeänderten Bestimmungen der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung zusammengefasst darstellen:

Die Ausgangsbeschränkungen gelten ab 26.12.2020 wieder den gesamten Tag. 

Ausnahmen:
- Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- Betreuung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Erfüllung familiärer Verpflichtungen
- Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens 
- Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke
- Physische und psychische Erholung (z. B. Individualsport, Spaziergänge)
- Unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Termine

Es ist daher auch dieses Mal wieder erlaubt, das Haus zur Versorgung von Tieren zu verlassen (Grundbedürfnis des täglichen Lebens).
An öffentlichen Orten ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten und in geschlossenen Bereichen ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Dienstleistungen sind nur verboten, wenn es sich um körpernahe Leistungen handelt. Daraus folgt, dass auch Dienstleistungen rund ums Pferd, insbesondere Reitunterricht, erlaubt sind. Zu beachten ist auch dabei selbstverständlich der Mindestabstand, der nur für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen unterschritten werden darf (Zu denken ist dabei beispielsweise an das Sichern des Pferdes beim Aufsteigen des Reiters.).
Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jedoch wiederum nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Das bedeutet: Einzelunterricht oder gegenüber Personen aus demselben Haushalt ist gestattet.

Wo ist Reiten erlaubt?
Indoor-Sportstätten (Reithallen) bleiben für Hobbysportler geschlossen. 
Individualsport im Freien ist weiterhin möglich. 
Auch Outdoor-Sportstätten dürfen betreten werden, der Mindestabstand ist einzuhalten, wobei Mannschafts- und Kontaktsportarten nicht erlaubt sind.  
Zusätzlich gilt die Beschränkung von einer Person auf 10m². 
Spitzensportler sowie ihre Trainer dürfen Sportstätten (in- und outdoor) betreten und ihren Sport beruflich ausüben und an internationalen Wettbewerben teilnehmen.

Wo darf Einzelunterreicht erteilt werden?
Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben und deren Betreuer und Trainer dürfen sowohl In- als auch Outdoor-Sportstätten betreten. Dabei haben die Sportler zu Betreuern und Trainern einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
Breitensportler dürfen Sportstätten nur im Freien betreten. Das bedeutet, dass sie auch nur im Freien unterrichtet werden dürfen. Bewegen dürfen sie die Pferde jedoch auch weiterhin in der Halle. Die diesbezüglich möglichen Gegenargumentationslinien sind in meinen früheren Beiträgen zu finden und sind auch im 3. Lockdown anwendbar.
Veranstaltungen sind nur für Spitzensportler oder für unbedingt erforderliche Aus- und Fortbildungszwecke erlaubt.

Das bedeutet:
Verlassen des Hauses für die Versorgung des Pferdes: ZULÄSSIG
Reitunterricht: ZULÄSSIG, aber nur Einzelunterricht oder Personen aus dem gemeinsamen Haushalt 

Betreten des 
Outdoor-Reitplatzes: ZULÄSSIG, 10m²-Regel  
Betreten der Reithalle: Zum Bewegen des Pferdes: ZULÄSSIG 

Zur Sportausübung/Training/Unterricht: 
           Spitzensportler: ZULÄSSIG
           Breitensportler: NICHT ZULÄSSIG

Reitschulen: ZULÄSSIG, aber nur Einzelunterricht oder Personen aus demselben Haushalt und nur im Freien (10m²-Regel)

Für weitere Fragen stehe ich jederzeit zur Verfügung! Der Beitrag bezieht sich ausschließlich auf die österreichische Rechtslage.

Ich wünsche Euch Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Bleibt´s gesund,
Eure Vivien Wolf

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