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Weihnachtsgrüße und News-Update

Liebe österreichische Mituntertanen!
Schön langsam haben wir uns an die parteiregierungsfreie Zeit gewöhnt und beginnen sie liebzuhaben.

Die Heiß-Kalt-Kuren der blautürkisen Truppe sind vorbei, der PR-Unfug der „Message-Control“ hat sich aufgehört, auch die Bestrebungen, alles dem Bundeskanzleramt – wie z.B. die „Statistik Österreich“ - unterzuordnen, damit man auch die Statistik zum Lügen verwenden kann, haben sich verlaufen und vieles mehr…

In Österreich wird eben zu wenig gedacht und zu viel geredet. 

Hin und wieder verhilft Frau Bundeskanzler – entgegen dem Versprechen, nichts zu tun - einem Schwarzen zu einem guten Posten, aber das muss man hinnehmen für die dankenswerte Ruhe, die Bedächtig- und Enthaltsamkeit der Zwischenregierung, die auf Versuche mit irgendwelchen Ideologien die Realität zu verbiegen, verzichtet.

Alles geht seinen gewohnten Gang, keine Regierung bremst den guten Willen der fleißigen Bevölkerung. 

Trotz allem hat das Parlament in seiner wieder gewonnenen Freiheit einige Gesetze gebastelt, die wir leider bis zu ihrer Aufhebung einigermaßen beachten müssen, auch hat die neueste Judikatur einige wissenswerte Neuigkeiten hervorgebracht.

Hier eine lockere Auswahl:

Überwachung der eigenen Liegenschaft

Der Kauf einer kleinen Überwachungskamera ist schnell erledigt und auch nicht teuer – aber was darf man als Hausherr damit auch tatsächlich überwachen?

Im Zeitalter grenzenloser Digitalisierung und der immer einfacheren technischen Überwachung der eigenen Liegenschaft, ist es wichtig nicht den Überblick über die erlaubten Maßnahmen zu verlieren.

Grundsätzlich ist es zulässig, die eigene Liegenschaft und/oder das eigene Gebäude mittels privater Videoaufzeichnung zu überwachen. Nicht erfasst werden dürfen dabei aber öffentliche Bereiche oder auch nur Teile davon. Grund dafür ist Art 2 Abs 2 lit c DSGVO, der ausdrücklich den familiären Bereich ausnimmt („Haushaltsaufnahme“). Dies gilt sogar auch, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden¹.

Dienen Bildaufnahmen dem „vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden und räumlich NICHT über die Liegenschaft hinausreichen“ so sind sie zulässig gemäß § 12 Abs 3 Z 1 DSG. Die Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen ist nur erlaubt, wenn es zur Zweckerreichung unvermeidbar ist².
¹ Österreichisches Anwaltsblatt 09 2019, Datenschutzrechtliche Schranken von Videoaufnahmen, Christian Zeilinger und Andrea Wünscher, S 538.
² Österreichisches Anwaltsblatt 09 2019, Datenschutzrechtliche Schranken von Videoaufnahmen, Christian Zeilinger und Andrea Wünscher, S 538.

Drohnen

Die Nutzung einer Drohne, die mit einem Bildaufnahmegerät ausgestattet ist und die personenbezogene Daten erfasst, fällt unter das DSG (Datenschutzgesetz) und die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung). Somit ist größte Vorsicht bei der Nutzung geboten.

Auch hier gilt, dass öffentlicher Grund nicht von der Kamera erfasst werden darf. Auch die Aufnahmen anderer Personen oder der Liegenschaft anderer Personen ist nicht gestattet, wenn kein berechtigtes Interesse besteht (und das wird in den wenigsten Fällen gegeben sein). Nicht relevant ist hierbei, ob die Aufnahmen gespeichert werden oder nur in Echtzeit übertragen werden³.

Der spaßige Flug kann somit recht schnell datenschutzrechtliche Konsequenzen zur Folge haben, die nicht zu unterschätzen sind.
Eine legale Nutzung der Drohne mit Bildaufnahmen ist nur zulässig, wenn entweder berechtigte Interessen bestehen oder die Einwilligung aller betroffenen Personen vorliegt.

Gut zu wissen ist auch, dass Drohnen, die mit einem Bildaufnahmegerät ausgestattet sind, unabhängig von ihrem Gewicht, aufgrund der neuen EU-Drohnenverordnung bei der Austro Control angemeldet werden müssen⁴.
³ Österreichisches Anwaltsblatt 09 2019, Datenschutzrechtliche Schranken von Videoaufnahmen, Christian Zeilinger und Andrea Wünscher, S 538f.
⁴ Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24.05.2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R0947&from=EN

Bodycams – die neueste Entdeckung unserer Polizei

Nach ausdrücklicher Ankündigung durch den jeweiligen Beamten ist die Bildaufnahme durch sogenannte Bodycams zulässig. Es erfolgt keine ständige Aufzeichnung und die Daten werden angeblich nur sechs Monate gespeichert, wenn sie nicht in einem Strafprozess als Beweismittel benötigt werden⁵.

Interessant ist, dass in Österreich nicht nur Polizisten sondern auch Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes und Zugbegleiter der ÖBB teilweise mit Bodycams ausgestattet sind. Aktiviert sollten die Kameras nur werden, wenn der Verdacht auf einen strafrechtlich relevanten Vorfall besteht. Man kann nur hoffen, dass das auch wirklich so ist und der jeweilige Mitarbeiter auch über eine fundierte juristische Ausbildung verfügt, die diese Einschätzung erst ermöglicht.
⁵ Österreichisches Anwaltsblatt 09 2019, Datenschutzrechtliche Schranken von Videoaufnahmen, Christian Zeilinger und Andrea Wünscher, S 538f.

Dashcams

Meines Erachtens nach wäre der Einsatz von Dashcams, die der Beweissicherung bei Unfällen dienen sollen, ausnahmsweise eine wirklich sinnvolle Sache. Aber – wie könnte es anders sein – sie sind unzulässig.

Der Einsatz von Dashcams würde viele Gerichtsverfahren, die sich oft jahrelang hinziehen, nicht nur erheblich beschleunigen, sondern wahrscheinlich auch häufig zur Gänze verhindern. Es würden sich nicht nur die Unfallbeteiligten hohe Verfahrenskosten sparen, es würde sich möglicherweise sogar auf die Höhe der Haftpflichtsversicherungsprämien auswirken.

Selbstverständlich sollten Dashcams dabei nur bei einem drohenden Unfall aktiv sein. In anderen europäischen Ländern ist die Nutzung bereits erlaubt, man wird sehen, wie lange Österreich braucht…

Zu guter Letzt noch ein paar Neuigkeiten aus dem Steuerrecht:

  1. Die Grenze für die Anschaffungskosten sofort voll abschreibbarer geringwer-tiger Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird ab 1.1.2020 von EUR 400.-- auf EUR 800.-- erhöht.

    Besteht Vorsteuerabzug, ist die Höchstgrenze für die Sofortabschreibung der Nettoanschaffungs¬betrag (also ohne Umsatzsteuer), anderenfalls der Bruttobetrag.

  2. Ab 1.1.2020 wird die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von EUR 30.000.-- auf EUR 35.000.-- erhöht, bis zu dieser Umsatzhöhe muss – wenn man will – keine Umsatzsteuer, wohl aber jede Eingangsvorsteuer, ohne steuerliche Abzugsmöglichkeit, gezahlt werden (unechte USt-Befreiung).

  3. Ausgesprochen unangenehm ist die Ankündigung ab 1.1.2020, die Vorschrift, jede Auslandsreise ins EU-Ausland, auch wenn sie nur eine Stunde dauert, bei der Krankenkasse mit einem A1-Formular anmelden zu müssen, anderenfalls Strafen bis zu EUR 10.000.-- drohen, streng zu kontrollieren. Es soll damit offenbar versucht werden, Dumping-Löhne EU-ausländischer Firmen in den Griff zu bekommen.

    Einige Ausnahmen von dieser haarsträubenden Regelung gibt es, z.B. Kongressreisen.

    Deutschland hat bereits bekannt gegeben, dass es nicht dran denkt, diesbezügliche Kontrollen durchzuführen.

  4. An der Einführung der Mindestrenten wird weiterhin undurchsichtig herumgedoktert, statt verständliche Regelungen zu schaffen.

  5. Und vielleicht erleben wir es noch, vor parteipolitischem Gebremse durch eine neue Regierung, dass Lehrlinge und ähnliche in Ausbildung befindliche Asylwerber wenigstens vielleicht bis 2 Jahre nach dem Ausbildungsabschluss nicht mehr mit Suchhunden und Handschellen aufgespürt und abgeschoben werden, wo sie doch erst damit beginnen könnten, ihre österreichischen Ausbildungskosten vom Verdienst zurückzuzahlen!

    Es wäre auch schön, wenn Österreich zumindest auf diesem Gebiet moralisch einen besseren Schuhabdruck in der Welt hinterließe.
Ich unterlasse es, die als Folge unüberlegter, unausgegorener, Zweifelsfälle hervorrufender, unklarer und sinnloser komplizierter Regelungen entstehende Gesetzgebung weiter vor Euch auszubreiten – sie macht auch den Fachmann hilflos und entmutigend depressiv und so beschränke ich mich daher auf vorstehende Mitteilungen, die Ihr unbedingt kennen sollten.

Ich wünsche Euch Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Eure, 
Vivien Wolf

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