Die Nutzung einer Drohne, die mit einem Bildaufnahmegerät ausgestattet ist und die personenbezogene Daten erfasst, fällt unter das DSG (Datenschutzgesetz) und die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung). Somit ist größte Vorsicht bei der Nutzung geboten.
Auch hier gilt, dass öffentlicher Grund nicht von der Kamera erfasst werden darf. Auch die Aufnahmen anderer Personen oder der Liegenschaft anderer Personen ist nicht gestattet, wenn kein berechtigtes Interesse besteht (und das wird in den wenigsten Fällen gegeben sein). Nicht relevant ist hierbei, ob die Aufnahmen gespeichert werden oder nur in Echtzeit übertragen werden³.
Der spaßige Flug kann somit recht schnell datenschutzrechtliche Konsequenzen zur Folge haben, die nicht zu unterschätzen sind.
Eine legale Nutzung der Drohne mit Bildaufnahmen ist nur zulässig, wenn entweder berechtigte Interessen bestehen oder die Einwilligung aller betroffenen Personen vorliegt.
Gut zu wissen ist auch, dass Drohnen, die mit einem Bildaufnahmegerät ausgestattet sind, unabhängig von ihrem Gewicht, aufgrund der neuen EU-Drohnenverordnung bei der Austro Control angemeldet werden müssen⁴.
³ Österreichisches Anwaltsblatt 09 2019, Datenschutzrechtliche Schranken von Videoaufnahmen, Christian Zeilinger und Andrea Wünscher, S 538f.
⁴ Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24.05.2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R0947&from=EN